Hinweise zur Anpassung an die 2G-Regelung im BVV
Nach der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 12.11.2021 ergibt sich auch für den Brandenburgischen Volleyball Verband eine notwendige Anpassung beim Spielverkehr.
Ab dem 15.11.2021 ist für Kontaktsportarten in geschlossenen Räumen die Ausübung nur unter 2G ( Geimpfte und Genesene) zulässig. Dies gilt für Sportler ab 18 Jahren und in diesen Fällen gibt es keine Personenobergrenze.
Bei Kindern unter 12 Jahren ist keine Beschränkung vorgesehen. In der Gruppe der 12- bis 17-Jährigen ist der auch in der Schule zu erbringende Testnachweis ausreichend.
Beim Kontaktsport von Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30 Personen.
Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, gilt § 7 Nummer 4. b) der besagten Verordnung vom 12.11.2021.
Auf einer Sitzung am 15.11.2021 wurden vom Präsidium des BVV die nachfolgenden Festlegungen getroffen, die dem Interesse und der Erwartung der überwiegenden Zahl unserer Sporttreibenden und Verantwortlichen entsprechen:
- Die Spielserie 2021/22 wird in allen Spielklassen für Erwachsene fortgesetzt. Die Überzeugung, dass der überwiegende Teil
der Spielerinnen und Spieler sowie weiterer am Spielgeschehen Beteiligter in den Wettkampfmannschaften der 2G-Regel
entsprechen kann, führt die Verantwortlichen des BVV zu dieser Entscheidung. Eine kurzfristige Umfrage unter allen aktiven
Mannschaften bestätigte diese Erwartung.
- Um unbillige Härten durch die veränderte Situation zu verhindern, wird allen Mannschaften eingeräumt, Spiele kostenfrei zu
verlegen. Die Frist zur Verlegung gilt bis zum Jahresende.
- Mannschaften, die aufgrund der veränderten Regelung nicht antreten können oder möchten, können die Punktspiele ohne
Ordnungsgebühr absagen. Die Spiele werden dann 0:3 und 0:75 gewertet.
- Zuschauer bei Volleyballspielen sind entsprechend der Eindämmungsverordnung als Teilnehmer an Veranstaltungen mit
Unterhaltungscharakter zu betrachten. Auch hier gilt die 2G-Regelung als verbindlich.
Für die Vereine ist zudem wichtig, dass die Überprüfung der Voraus-setzungen (Impfausweis, Zertifikat) wie gehabt durch den
Veranstalter erfolgt. Das ist im Trainingsbetrieb typischerweise der Übungsleiter, im Wettkampfbetrieb der Heimverein.
- Wir empfehlen allen Spielerinnen und Spielern zu prüfen, ob der persönliche Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen von
allen am Sportgeschehen Beteiligten rechtfertigt, sich impfen zulassen.
Die bekannten Maßnahmen, welche auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts sicherzustellen sind, wurden auch in der neuen Eindämmungsverordnung festgeschrieben. Darüber hinaus wurden folgende Punkte neu aufgenommen:
- Die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur nach 2G-Regelung gewährt wird.
- Bei den Spielen (Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter) ist der Einsatz ausschließlich von Beschäftigten zulässig, die
geimpft oder genesen sind oder an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, mit Nachweis getestet sind und es ist
durchgehend eine medizinische Maske zu tragen. Davon ausgenommen sind Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten
Gäste- oder Zuschauerkontakt haben.
veröffentlicht am Dienstag, 16. November 2021 um 15:57; erstellt von Stasik, Bernd
letzte Änderung: 16.11.21 18:05